Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und ihren Kunden.
Folgende wesentlichen Neuerungen gelten ab 2022.
- Versicherte können neu innerhalb einer Bedenkfrist von 14 Tagen ohne Verpflichtung vom Vertrag zurücktreten.
- Die in der Praxis verbreiteten vorläufigen Deckungszusagen werden neu gesetzlich geregelt und gelten als selbständige Versicherungsverträge.
- Kündigungen sind neu auch in elektronischer Textform möglich (z.B. per E-Mail)
- Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren (Ausnahme Lebensversicherung) können von beiden Parteien auf das Ende des dritten oder jeden folgenden Jahres gekündigt werden (3 monatige Kündigungsfrist).
- In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung steht das Kündigungsrecht im Schadenfall nur den Versicherten zu.
- In der Haftpflichtversicherung hat der geschädigte Dritte neu ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer.
- Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren neu erst nach fünf, statt wie bisher nach zwei Jahren nach Eintritt des Schadenfalls.