Per 1. August 2020 wurde das Familienzulagengesetz geändert: Neu wird z.B. Kindern mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die Ausbildungszulage bereits ausgerichtet, sofern das Kind das 15. Altersjahr vollendet hat (bisher ab 16 Jahre).
Für viele Jugendliche hat nach der obligatorischen Schulzeit die Ausbildung im Beruf oder Studium begonnen. Der Anspruch auf die zusätzlichen Ausbildungszulagen besteht bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats des 25. Geburtstags.
Die Anmeldung zum Bezug von Familien- bzw. Ausbildungszulagen müssen an folgenden Orten eingereicht werden: